Falls Sie sich bei Ihrer geplanten Immobilienvermarktung bereits für die Zusammenarbeit mit einem Immobilienmakler entschieden haben, werden Ihnen spätestens beim Abschluss der benötigten Maklervereinbarung die diversen Vermittlungsverträge präsentiert.
Grundsätzlich kann die Beauftragung eines Immobilienmaklers auf unterschiedliche Arten geschehen. Neben der Art der Beauftragung – wie z.B. mündlich, schriftlich oder schlüssig – unterscheiden sie sich auch durch ihren Inhalt und die damit einhergehenden Pflichten. Im Folgenden werden wir Ihnen die zwei in Österreich am häufigsten angewendeten Maklervereinbarungen näher erläutern:
Schlichter Maklervertrag:
Der schlichte Maklervertrag ist – wie die Bezeichnung bereits erahnen lässt – die einfachste Ausführung. Nach Abschluss dieser Vereinbarung kann der Eigentümer auch mehrere Immobilienmakler gleichzeitig mit der Vermarktung seines Objekts beauftragen und auch selbst passende Käufer/Mieter suchen. Zudem ist der Makler gegenüber den Auftraggebern nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen was bedeutet, er kann, muss aber nicht nach Kräften tätig werden.
Bei erfolgreicher Vermittlung wird die mit dem jeweiligen Makler vereinbarte Provision fällig, sofern dieser auch nachweislich die zukünftigen Eigentümer bzw. Mieter vermittelt hat.
Aber Vorsicht: Die gleichzeitige Beauftragung mehrerer Makler kann, resultierend aus den oftmals sehr unterschiedlichen Inseraten, Fotos, etc., dem Vermarktungsauftritt Ihrer Immobilie mehr Schaden als Nutzen bereiten und am Ende sogar Interessenten abschrecken.
Alleinvermittlungsauftrag:
Der Alleinvermittlungsauftrag ist hingegen strenger geregelt und muss mit dem Makler Ihres Vertrauens zwingend schriftlich und nur befristet auf eine gesetzlich vorgegebene maximale Laufzeit vereinbart werden. Nach Abschluss dieses Maklervertrages darf für die Vermarktung Ihrer Immobilie ausschließlich der beauftragte Makler für die vereinbarte Zeit tätig werden.
Im Gegensatz zum schlichten Maklervertrag ist hier der Makler verpflichtet, sich nach Kräften für die Vermittlung Ihrer Immobilie einzusetzen und muss Sie auch laufend über seine Tätigkeit informieren. Dies hat den Vorteil, dass Sie während der Vermarktungszeit im Austausch mit nur einem Immobilienmakler stehen und Ihre Immobilie in den verschiedenen Medien einen einheitlichen Vermarktungsauftritt erhält.
Befristet oder unbefristet?
Ein Maklervertrag kann sowohl auf eine befristete als auch eine unbefristete Zeit abgeschlossen werden. Unbefristete Verträge können jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen von beiden Parteien gekündigt werden. Bei befristeten Verträgen muss zur vorzeitigen Auflösung jedoch ein triftiger Grund, welcher im Maklergesetz (MaklerG) genauer definiert ist (z.B. das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner wurde so schwer gestört, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist) vorliegen.
Wie bereits erwähnt, gibt es bei Alleinvermittlungsaufträgen zwischen Makler und Konsument für Miet- und Pachtverträge eine maximal mögliche Laufzeit von 3 Monaten, für die Vermittlung von Kaufverträgen maximal 6 Monate. Ausnahmen gibt es bei wesentlich erschwerenden oder verzögernden Umständen – hier ist die Vereinbarung einer längeren Laufzeit erlaubt.
Fazit:
Unserer Meinung nach überwiegen bei Alleinvermittlungsaufträgen im Gegensatz zu schlichten Maklerverträgen klar die Vorteile. Aufgrund der verpflichtenden Vermarktungstätigkeit des zuständigen Immobilienmaklers wird so eine beschleunigte und effektivere Immobilienvermittlung gewährleistet. Zudem wird bei Alleinvermittlungsaufträgen die Vermarktung Ihrer Immobilie nicht durch unterschiedliche Auftritte der beauftragten Maklerfirmen (z.B. in Immobilienportalen) nachteilig beeinflusst.
Sollten Sie sich jedoch für eine schlichten Vermittlungsauftrag entscheiden empfehlen wir Ihnen, aus den oben genannten Gründen nicht zu viele Immobilienmakler gleichzeitig zu beauftragen. Mangels der verpflichtenden Maklertätigkeit sollten Sie bei schlichten Verträgen auch etwas mehr Zeit einplanen, da hier die Vermittlung nur auf freiwilliger Basis erfolgt und so unter Umständen etwas länger dauern könnte.
Lassen Sie sich von Ihrem Immobilienmakler im Vorhinein näher zu diesem umfangreichen Thema beraten und entscheiden Sie sich dann für Ihre Variante!
Stand: 04/2021