Eine Elektroladestation am eigenen Abstellplatz anbringen. Hier gibt es einige Dinge zu beachten!

Eine Elektroladestation am eigenen Autoabstellplatz anbringen – was gilt es zu beachten?

Sie werden immer beliebter und tatsächlich sieht man sie auch hierzulande immer häufiger im Straßenverkehr – E-Autos. Das hat gute Gründe. Sagt man doch den elektrisch betriebenen Flitzern beispielsweise nach, dass ihr Betrieb deutlich umweltfreundlicher wäre als das Fahren mit einem klassischen Benziner oder eines Dieselfahrzeugs.

Das Problem dabei? Wenn man sich heute auf den öffentlichen Parkplätzen und in öffentlichen Tankstellen umsieht, ist die Zahl der Ladestationen bei Weitem nicht ausreichend. Noch immer ist das Netz an Ladestationen für E-Autos nicht gut genug ausgebaut, um sicherzustellen, dass noch eine Vielzahl weiterer Autofahrer auf E-Mobilität umsteigen. Das soll sich in den nächsten Jahren ändern – doch eine solche Änderung in einigen Jahren bringt jetzt nichts.

Was sich aber zuletzt geändert hat, ist das WEG. Tatsächlich wurde durch die WEG-Novelle in 2022 ein schon etwas in die Jahre gekommenes OGH-Urteil aus 2019 umgesetzt. Dennoch bietet auch das neue WEG kein absolutes Recht auf eine Ladestation. Wer nicht gerade in einem Einfamilienhaus lebt oder selbst Eigentümer des Mehrfamilienhauses ist, muss nach wie vor einige rechtliche Hürden meistern, um seine Ladestation wirklich zu erhalten.

Was genau darf ein Wohnungseigentümer eigentlich?

Ein Wohnungseigentümer darf sein Eigentum eigenverantwortlich nutzen und auch verändern, soweit davon keine anderen Personen, Wohnungen oder gar das ganze Gebäude betroffen sind. Diese Norm wird dabei sehr streng ausgelegt. Zu den Veränderungen ohne Belang gehören daher auch so einfache Dinge wie das Einschlagen eines Nagels in eine Wand.

Was ist erforderlich, damit man eine Wallbox am Stellplatz einer Eigentumswohnung anbringen darf?

Sind die Belange anderer betroffen, darf der Wohnungseigentümer sein eigenes Eigentum dennoch verändern. Allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. So muss es sich bei der geplanten Veränderung um eine Maßnahme zur „Übung des Verkehrs“ handeln oder im starken persönlichen Interesse desjenigen, der die Änderung plant, stehen. Ersteres ist beim Anbringen einer Ladestation zu verneinen – zweiteres könnte gegeben sein.

Allerdings muss das nicht bis ins Detail geprüft werden, denn mit dem neuen WEG wurde auch ein Katalog von privilegierten Maßnahmen vorgelegt. Zu diesen gehört das Aufstellen einer Langsamladestation. Damit gilt der zweite Punkt (liegt im besonderen persönlichen Interesse) als gegeben. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass Sie als Wohnungseigentümer sich an der Stelle entspannt zurücklehnen könnten.

Denn noch immer ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich, um den Bau und den Anschluss der Ladestation vorzunehmen. Das ist durchaus berechtigt, da hierzu auch die Verlegung von Kabeln und mögliche Wanddurchbrüche an gemeinschaftlichen Flächen erforderlich sein können. Auf jeden Fall kann der Wohnungseigentümer nicht einfach die Ladestation in Auftrag geben. Er muss zuerst alle anderen Eigentümer informieren und ihnen Zeit zur Reaktion geben.

Wird von diesen eine Einwilligung erteilt oder herrscht über einen bestimmten Zeitraum Stillschweigen, können Sie tätig werden und Ihre Ladestation bauen lassen. Das Interessante daran – für eine E-Ladestation mit einer maximalen Leistung von 3,7 kW darf die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht verweigert werden. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Langsamlader.

Trotzdem kann es noch zu Problemen kommen

Denn die Verpflichtung zur Zustimmung entfällt dann, wenn der Besitz anderer Eigentümer unmittelbar betroffen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Teile des Allgemeinbesitzes am Haus verändert werden müssen. 

Ein Vorteil der WEG-Novelle ist der Umstand, dass man heute nicht mehr auf alle Zustimmungen warten muss. Reagiert ein Eigentümer, der hinreichend über das geplante Vorhaben informiert worden ist, nicht innerhalb von zwei Monaten auf Ihre Anfrage, gilt die Zustimmungsfiktion und somit die erforderliche Zustimmung als erteilt.

Darum ist es schwer, ohne weitere gerichtliche Ausgestaltung zu sagen, welche Ladegeräte von § 16 WEG betroffen sind

Das OGH Urteil bezog sich seinerzeit nur auf Ladestationen mit einer Maximalleistung von 3,7 kW. Die Erläuterungen zur Novelle des WEG hingegen sehen bereits Ladegeräte vor, die einphasiges Laden und eine Maximalleistung von 5,5 kW mitbringen. Das ist noch immer weit von Schnellladegeräten, die bis zu 22 kW leisten können, entfernt. Dennoch merkt man hier, dass der Gesetzgeber den Gerichten einen gewissen Spielraum lassen wollte.

Das ist auch durchaus vernünftig. Denn der technische Fortschritt ist gerade im Bereich der E-Autos und der Ladestationen so schnell, dass ein allzu speziell formuliertes Gesetz schon in wenigen Monaten überholt sein könnte. Dadurch, dass der Gesetzgeber die allgemeinen Formulierungen bewusst wage gehalten hat, hat er den Gerichten die Möglichkeit gegeben, die Anwendung dieser Rechtsnorm durch ständige Rechtsprechung fortzuschreiben und so zu entwickeln. Darüber hinaus können Gerichte so auf sich ändernde technische Möglichkeiten reagieren.

Das bedeutet allerdings für den Eigentümer, dass sich mit der WEG-Novelle leider eben nicht alle Fragen in Sachen E-Auto-Ladestation geklärt haben. Vielmehr bleibt es wichtig, auf die Miteigentümer zuzugehen und gemeinsame Lösungen zu finden. Einfacher haben es an dieser Stelle natürlich Besitzer eines Einfamilienhauses – hier reicht ein Anruf beim Monteur und die Ladesäule kann aufgestellt werden.

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